§ 30 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wurde ein Jagdausschuss rechtsgültig gewählt, so ist die erste Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des größten Genossenschaftsjagdgebietes, binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung einzuberufen. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten. Bei der ersten Sitzung sind jedenfalls die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. Weiters ist für Kassenführung und Schriftführung jeweils eine Person zu bestellen, die nicht dem Jagdausschuss angehören muss. Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.

(2) Die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung kann von den Mitgliedern des Jagdausschusses wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden. § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß. Eine etwaige Anfechtung der Wahl hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher auch dem Antritt des Amtes nicht entgegen.

(3) Die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung können vom Jagdausschuss abgewählt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses.

(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung vertreten. Ist auch die Stellvertretung verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses die Vertretung zu übernehmen.

(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Jagdausschusses von der Obfrau oder dem Obmann unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer dem Vorsitz mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnahm. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Die Einladung ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt die Obfrau oder der Obmann, bei der ersten Sitzung bis zu deren oder dessen Wahl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1).

(6) Die Obfrau oder der Obmann hat den Jagdausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Bekanntgabe mindestens eines Verhandlungsgegenstandes verlangt. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.

(7) Die Mitglieder des Jagdausschusses haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein gewähltes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Obfrau oder dem Obmann mitzuteilen und kann eine Ersatzperson seiner wahlwerbenden Gruppe unter Hinweis auf die Tagesordnung mit der Vertretung betrauen.

(8) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn es durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder wenn ihm ein Vorteil zugewendet werden soll oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. Das gleiche gilt, wenn sich die Beschlussfassung des Jagdausschusses hinsichtlich dieser Angelegenheiten auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder auf die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner eines Jagdausschussmitgliedes oder auf Verwandte oder Verschwägerte bis einschließlich des zweiten Grades bezieht.

(9) Den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ist die Teilnahme an den Sitzungen des Jagdausschusses gestattet. Bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd ist über Verlangen eines Mitgliedes des Jagdausschusses geheim abzustimmen.

(10) Die Beschlüsse des Jagdausschusses, ausgenommen die Beschlüsse nach Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 50 Abs. 6, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau oder des Obmannes den Ausschlag. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitz, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Jagdausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben und die möglichst verschiedenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren. Die Beschlüsse sind binnen drei Werktagen an der Amtstafel der Gemeinde zwei Wochen hindurch kundzumachen.

(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Die Aufhebung eines Beschlusses des Jagdausschusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Obfrau oder der Obmann oder der Jagdausschuss berufen sind, auf Kosten der Jagdgenossenschaft selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist vom Jagdausschuss nicht durchgeführt wurden und der Jagdgenossenschaft ansonsten Nachteile erwachsen würden. Hiebei kann von der Bezirksverwaltungsbehörde auch eine geeignete Verwalterin oder ein geeigneter Verwalter bestellt werden. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Einschau in die Einnahmen und Ausgaben des Jagdausschusses halten, die Gebarung überprüfen und sich dazu bezughabende Unterlagen vorlegen lassen.

In Kraft seit 27.02.2021 bis 31.12.9999
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