§ 39 Bgld. JagdG 2017 Verbotene Vereinbarungen

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Vereinbarungen, durch die

1.

das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder

2.

zugunsten einer oder eines oder mehrerer Mitbietender vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtbetrag oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird,

sind verboten und rechtsunwirksam.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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