§ 21 Bgld. JagdG 2017 Jagdgenossenschaft

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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