§ 99 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999

(1) Für jeden Hegering sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 129 eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zwei Vertrauenspersonen für die Dauer der Jagdperiode zu bestellenwählen.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Einzelpächterin oder den Einzelpächter oder die Jagdleiterin oder den Jagdleiter oder die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten oder die Jagdverwalterin oder den Jagdverwalter jener Reviere, die zu einem Hegering zusammengefasst sind, in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode. Jedem Jagdrevier steht eine Stimme zu. Die Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde in einer Sitzung mit den Wahlberechtigten zu organisieren. Wahlvorschläge sind spätestens bis vor Beginn der Wahlhandlung bei der Vertreterin oder dem Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben und haben die Zustimmung der Person, die sich der Wahl stellt, zu enthalten. Als gewählt gilt jene Person, bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten, die die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zu der Sitzung, in der Wahlen stattfinden, ist acht Tage vorher nachweislich schriftlich einzuladen. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur Jagdausübungsberechtigte aus dem Hegering gewählt werden. Scheidet die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder die allenfalls gewählten Vertrauenspersonen aus, ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Die Funktionsperiode endet dann mit dem Ende der Jagdperiode.

(3) Wird trotz zweier getrennt abgehaltener Wahlversuche keine Hegeringleiterin oder kein Hegeringleiter gewählt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Person aus den in Abs. 2 genannten Personen mit den Aufgaben vorübergehend zu betrauen.

(4) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter ist berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen.

(5) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die ihr oder ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die Interessen der Jagdreviere des Hegeringes zu vertreten.

(6) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdleiterinnen und Jagdleiter und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.

(7) Aus der Mitte der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksjagdbeirat zu wählen. Diese Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.01.2023

(1) Für jeden Hegering sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 129 eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zwei Vertrauenspersonen für die Dauer der Jagdperiode zu bestellenwählen.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Einzelpächterin oder den Einzelpächter oder die Jagdleiterin oder den Jagdleiter oder die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten oder die Jagdverwalterin oder den Jagdverwalter jener Reviere, die zu einem Hegering zusammengefasst sind, in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode. Jedem Jagdrevier steht eine Stimme zu. Die Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde in einer Sitzung mit den Wahlberechtigten zu organisieren. Wahlvorschläge sind spätestens bis vor Beginn der Wahlhandlung bei der Vertreterin oder dem Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben und haben die Zustimmung der Person, die sich der Wahl stellt, zu enthalten. Als gewählt gilt jene Person, bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten, die die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zu der Sitzung, in der Wahlen stattfinden, ist acht Tage vorher nachweislich schriftlich einzuladen. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur Jagdausübungsberechtigte aus dem Hegering gewählt werden. Scheidet die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder die allenfalls gewählten Vertrauenspersonen aus, ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Die Funktionsperiode endet dann mit dem Ende der Jagdperiode.

(3) Wird trotz zweier getrennt abgehaltener Wahlversuche keine Hegeringleiterin oder kein Hegeringleiter gewählt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Person aus den in Abs. 2 genannten Personen mit den Aufgaben vorübergehend zu betrauen.

(4) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter ist berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen.

(5) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die ihr oder ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die Interessen der Jagdreviere des Hegeringes zu vertreten.

(6) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdleiterinnen und Jagdleiter und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.

(7) Aus der Mitte der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksjagdbeirat zu wählen. Diese Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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