§ 162 Bgld. JagdG 2017 Strafbestimmungen

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

1.

entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;

2.

die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (§ 60 Abs. 1);

3.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (§ 60 Abs. 3) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;

4.

die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (§ 67 Abs. 1);

5.

als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 73 Abs. 7), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (§ 73 Abs. 5);

6.

als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach §§ 76 und 77 überschreitet;

7.

gegen die Vorschriften der §§ 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (§ 87);

9.

die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (§ 91 Abs. 1), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;

10.

eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt;

11.

gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (§ 93) verstößt;

12.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 1, 6, 7, 10 und 14 verstößt;

13.

ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (§ 100 Abs. 1 und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 bis 7 verstößt;

2.

Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß § 10 Abs. 2 errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (§ 11 Abs. 1);

3.

bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (§ 11 Abs. 2);

4.

gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 Z 1 bis 4 verstößt;

5.

die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (§ 20);

6.

ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;

7.

bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 60 Abs. 1);

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (§ 60 Abs. 3) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem § 62 ausfolgt;

9.

entgegen der Bestimmung des § 66 ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;

10.

als gemäß § 71 Abs. 2 Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (§ 71 Abs. 2 und 5);

11.

ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß § 81 Abs. 4 nicht nachweist;

12.

als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß § 81 Abs. 4 verweigert;

13.

die im Abschussplan (§ 82 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;

14.

den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß § 82 Abs. 4 ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 84 Abs. 1);

15.

gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (§ 88);

16.

in anderer Weise als gemäß Abs. 1 Z 9 gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (§ 91) verstößt;

17.

das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (§ 94);

18.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (§ 97) nicht beachtet;.

19. im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, oder den auf Grund dieser Verordnung erlassener Maßnahmen zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

1.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

2.

verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;

4.

sich als nach § 60 Abs. 4 Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;

5.

Eier von Federwild zu anderen als in § 81 Abs. 5 angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6.

bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im § 86 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;

7.

eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 89 Abs. 1) oder Einsprünge (§ 89 Abs. 3) errichtet;

8.

einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (§ 90);

9.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (§ 92);

10.

Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des § 96 Abs. 2 betritt oder befährt;

11.

für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (§ 100 Abs. 3);

12.

als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (§ 101 Abs. 1);

13.

als jagdfremde Person Wild ankirrt (§ 101 Abs. 6);

14.

sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Burgenländischen Landesjagdverband von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 78 bis 80, 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und § 87 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.05.2017 bis 23.10.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

1.

entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;

2.

die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (§ 60 Abs. 1);

3.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (§ 60 Abs. 3) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;

4.

die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (§ 67 Abs. 1);

5.

als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 73 Abs. 7), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (§ 73 Abs. 5);

6.

als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach §§ 76 und 77 überschreitet;

7.

gegen die Vorschriften der §§ 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (§ 87);

9.

die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (§ 91 Abs. 1), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;

10.

eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt;

11.

gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (§ 93) verstößt;

12.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 1, 6, 7, 10 und 14 verstößt;

13.

ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (§ 100 Abs. 1 und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 bis 7 verstößt;

2.

Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß § 10 Abs. 2 errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (§ 11 Abs. 1);

3.

bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (§ 11 Abs. 2);

4.

gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 Z 1 bis 4 verstößt;

5.

die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (§ 20);

6.

ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;

7.

bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 60 Abs. 1);

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (§ 60 Abs. 3) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem § 62 ausfolgt;

9.

entgegen der Bestimmung des § 66 ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;

10.

als gemäß § 71 Abs. 2 Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (§ 71 Abs. 2 und 5);

11.

ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß § 81 Abs. 4 nicht nachweist;

12.

als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß § 81 Abs. 4 verweigert;

13.

die im Abschussplan (§ 82 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;

14.

den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß § 82 Abs. 4 ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 84 Abs. 1);

15.

gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (§ 88);

16.

in anderer Weise als gemäß Abs. 1 Z 9 gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (§ 91) verstößt;

17.

das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (§ 94);

18.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 95 Abs. 1 Z 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (§ 97) nicht beachtet;.

19. im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, oder den auf Grund dieser Verordnung erlassener Maßnahmen zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

1.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

2.

verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;

4.

sich als nach § 60 Abs. 4 Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;

5.

Eier von Federwild zu anderen als in § 81 Abs. 5 angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6.

bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im § 86 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;

7.

eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 89 Abs. 1) oder Einsprünge (§ 89 Abs. 3) errichtet;

8.

einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (§ 90);

9.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (§ 92);

10.

Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des § 96 Abs. 2 betritt oder befährt;

11.

für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (§ 100 Abs. 3);

12.

als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (§ 101 Abs. 1);

13.

als jagdfremde Person Wild ankirrt (§ 101 Abs. 6);

14.

sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Burgenländischen Landesjagdverband von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 78 bis 80, 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und § 87 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

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