§ 168 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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