§ 95 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Verboten ist

1.

die Jagd mit

a)

Luftdruckwaffen, Armbrüsten, Bögen und Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind;

b)

Faustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse;

c)

halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können;

d)

Gewehren, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind;

e)

Verwendung von Gift;

2.

auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichend schnell tötende Wirkung erwarten lassen;

3.

Schalenwild mit Vollmantelgeschossen, Schrot, Posten oder gehacktem Blei oder mit Büchsenpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind, zu beschießen;

4.

während der Nachtzeit zu jagen, das ist in der Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;

5.

Fanggeräte so aufzustellen, dass sie Menschen oder Nutztiere gefährden;

6.

die Jagd mit elektronischen Zieleinrichtungen, wie Restlichtverstärkern, Thermalzielfernrohren oder Wärmebildkameras, - mit Ausnahme von Leuchtabsehen -, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln;

7.

beim Fangen oder Erlegen von Wild die Verwendung von

a)

künstlichen Lichtquellen, Spiegel oder Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Tonband- und Tonwiedergabegeräten;

b)

lebenden Lockvögeln sowie betäubenden Ködern, Schlingen, Netze, Leimruten und Haken;

c)

Fangeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des § 93;

8.

Personen unter 14 Jahren zur Treibjagd zu verwenden;

9.

Schalenwild zu Einsprüngen anzulocken oder Schalenwild zu Anlockungszwecken in umzäunten Flächen zu halten;

10.

ohne Genehmigung der Landesregierung nicht autochthones Wild auszusetzen;

11.

Hochstände und Ansitze in einer geringeren Entfernung als 100 m von der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung der oder des benachbarten Jagdausübungsberechtigten zu errichten und zu unterhalten, sofern es sich nicht um eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist. Mobile, temporäre Hochstände und Ansitze dürfen in der Vegetationszeit von 1. März bis 1. November bis längstens 14 Tage nach der Ernte der Hauptfrucht auch an der Reviergrenze errichtet werden, sofern die Errichtung bei Feldern erfolgt, an die unmittelbar, also innerhalb von zehn Metern, Wald eines anderen Jagdgebietes angrenzt, die Errichtung zur Abwehr von Wildschäden erforderlich ist und diese Hochstände und Ansitze in der Zeit von 2. November bis Ende Februar entfernt werden;

12.

Wild aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen zu beschießen;

13.

Federwild aus fahrenden Booten zu beschießen;

14.

eingefangenes oder aufgezogenes Wild zu jagdlichen Zwecken auszuwildern. § 10 Abs. 6 bleibt von diesem Verbot unberührt;

15.

bei Treib-, Drück-, Streif- und Lappjagden auf Niederwild, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu beschießen;

16.

den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen gegen Entgelt zu vergeben, ausgenommen bei Treib-, Drück- und Riegeljagden - bei diesen darf auch Niederwild bejagt werden - sowie bei Schalenwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

(2) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.

(3) Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Setzung von Auflagen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn diese Ausnahmen der Wildschadensverhütung, Forschungszwecken, der Bestandsstützung, der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung oder der Wiedereinbürgerung dienen, oder sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, erteilt wurde. Die oder der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdausschuss des Jagdgebietes, für das die Ausnahme erwirkt werden soll, sind vor Genehmigung zu hören. Erfolgt eine Beantragung zur Erlangung einer Ausnahme von Abs. 1 Z 14, sind von der Landesregierung ein jagdfachliches und ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. In der Bewilligung ist die Anzahl der auszuwildernden Wildart, die Form der Auswilderung und der früheste Zeitpunkt der Erlegung der auszuwildernden Wildart festzulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auswilderung sind der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.

Stand vor dem 26.02.2021

In Kraft vom 23.04.2020 bis 26.02.2021

(1) Verboten ist

1.

die Jagd mit

a)

Luftdruckwaffen, Armbrüsten, Bögen und Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind;

b)

Faustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse;

c)

halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können;

d)

Gewehren, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind;

e)

Verwendung von Gift;

2.

auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichend schnell tötende Wirkung erwarten lassen;

3.

Schalenwild mit Vollmantelgeschossen, Schrot, Posten oder gehacktem Blei oder mit Büchsenpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind, zu beschießen;

4.

während der Nachtzeit zu jagen, das ist in der Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;

5.

Fanggeräte so aufzustellen, dass sie Menschen oder Nutztiere gefährden;

6.

die Jagd mit elektronischen Zieleinrichtungen, wie Restlichtverstärkern, Thermalzielfernrohren oder Wärmebildkameras, - mit Ausnahme von Leuchtabsehen -, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln;

7.

beim Fangen oder Erlegen von Wild die Verwendung von

a)

künstlichen Lichtquellen, Spiegel oder Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Tonband- und Tonwiedergabegeräten;

b)

lebenden Lockvögeln sowie betäubenden Ködern, Schlingen, Netze, Leimruten und Haken;

c)

Fangeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des § 93;

8.

Personen unter 14 Jahren zur Treibjagd zu verwenden;

9.

Schalenwild zu Einsprüngen anzulocken oder Schalenwild zu Anlockungszwecken in umzäunten Flächen zu halten;

10.

ohne Genehmigung der Landesregierung nicht autochthones Wild auszusetzen;

11.

Hochstände und Ansitze in einer geringeren Entfernung als 100 m von der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung der oder des benachbarten Jagdausübungsberechtigten zu errichten und zu unterhalten, sofern es sich nicht um eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist. Mobile, temporäre Hochstände und Ansitze dürfen in der Vegetationszeit von 1. März bis 1. November bis längstens 14 Tage nach der Ernte der Hauptfrucht auch an der Reviergrenze errichtet werden, sofern die Errichtung bei Feldern erfolgt, an die unmittelbar, also innerhalb von zehn Metern, Wald eines anderen Jagdgebietes angrenzt, die Errichtung zur Abwehr von Wildschäden erforderlich ist und diese Hochstände und Ansitze in der Zeit von 2. November bis Ende Februar entfernt werden;

12.

Wild aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen zu beschießen;

13.

Federwild aus fahrenden Booten zu beschießen;

14.

eingefangenes oder aufgezogenes Wild zu jagdlichen Zwecken auszuwildern. § 10 Abs. 6 bleibt von diesem Verbot unberührt;

15.

bei Treib-, Drück-, Streif- und Lappjagden auf Niederwild, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu beschießen;

16.

den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen gegen Entgelt zu vergeben, ausgenommen bei Treib-, Drück- und Riegeljagden - bei diesen darf auch Niederwild bejagt werden - sowie bei Schalenwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

(2) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.

(3) Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Setzung von Auflagen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn diese Ausnahmen der Wildschadensverhütung, Forschungszwecken, der Bestandsstützung, der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung oder der Wiedereinbürgerung dienen, oder sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, erteilt wurde. Die oder der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdausschuss des Jagdgebietes, für das die Ausnahme erwirkt werden soll, sind vor Genehmigung zu hören. Erfolgt eine Beantragung zur Erlangung einer Ausnahme von Abs. 1 Z 14, sind von der Landesregierung ein jagdfachliches und ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. In der Bewilligung ist die Anzahl der auszuwildernden Wildart, die Form der Auswilderung und der früheste Zeitpunkt der Erlegung der auszuwildernden Wildart festzulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auswilderung sind der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.

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