§ 170 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner 2023 durchgeführten Abschüsse sind in den Abschusslisten des Jagdjahres 2022 zu vermerken.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(3a) Umfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen worden sind, sind mit 1. Februar 2023 aufzulassen. Die Einfriedungen von Flächen sind in dieser Form zu entfernen, dass das Ein- und Auswechseln des Wildes in diese Gebiete jederzeit möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.

(4) § 105 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Hinsichtlich der Wildstandsregulierung in § 82 Abs. 2 und 6 wird die dreijährige Abschussplanung für alle Schalenwildarten außer Schwarzwild für die Jahre 2018 und 2019 auf eine zweijährige Abschussplanung verkürzt.

(6) § 50 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) Gesellschaftsverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, behalten auch ohne bestellte Stellvertretung der Jagdleitung gemäß § 35 Abs. 2 ihre Gültigkeit.

(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 85 Abs. 3 und 4, § 158 sowie § 171 Abs. 4 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis und § 162 Abs. 2 Z 18 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten §§ 157 und 162 Abs. 2 Z 19 außer Kraft.

(10) § 78 Abs. 8 bis 10, § 95 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 4 und § 171 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 10, 13 Abs. 2, §§ 14 bis 29, 31 bis 54, 56 bis 75, 77 bis 110, 122 bis 178 und 180 bis 193 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, außer Kraft.

(11) § 50 Abs. 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(12) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 64 Abs. 1, § 82 Abs. 13, § 85 Abs. 1, § 94 Abs. 2 und 3, § 95 Abs. 1 und 3 sowie § 171 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 103 Abs. 4 außer Kraft.

(13) § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 3 und 5, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 11, § 50 Abs. 5a, § 61 Abs. 1 und 5, § 63 Abs. 3 und 8, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 3 und 4, § 82 Abs. 6, § 84 Abs. 3, §§ 88, 89 Abs. 4, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1, §§ 98, 101 Abs. 3, § 119 Abs. 3 und § 171 Abs. 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 63 Abs. 9, § 156 Abs. 3, § 170 Abs. 3.

(14) § 61 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 tritt am 30. September 2021 außer Kraft.

(15) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(16) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu lit. e, § 62 Abs. 2, §§ 168 und 169 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 62 Abs. 5, § 68 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 3 und § 166 Abs. 4.

(17) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zu lit. a, b und d, § 3 Abs. 9 und 10, § 85 Abs.3, §§ 86, 93 Abs. 4, 5 und 6, § 111 Abs. 1, § 156 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig entfällt §§ 116 bis 123, § 124 Abs. 1 und 2, §§ 125 bis 128 und §§ 130 bis 155, die Änderungen in § 158 Abs. 4, 6, 7 und 9.

(18) §§ 99, 166 Abs. 3, § 167 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten am 1. Februar 2023 in Kraft; gleichzeitig treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zu lit. c und § 129 außer Kraft.

(19) § 10, § 25 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 61 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Z 7, § 83 Abs. 1, 2 und 4, § 82 Abs. 6 und § 170 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(20) § 3 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(21) § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und § 171 Abs. 12 und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 171 Abs. 13 tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022 treten in Kraft:

1.

§ 32 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

2.

§ 60 Abs. 1, § 61 Abs. 7, § 67 Abs. 2 und 5, §§ 69, 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 und § 171 Abs. 14 mit 1. Oktober 2022,

3.

§ 3 Abs. 10 mit 1. Jänner 2023.

Stand vor dem 11.05.2022

In Kraft vom 02.03.2022 bis 11.05.2022

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner 2023 durchgeführten Abschüsse sind in den Abschusslisten des Jagdjahres 2022 zu vermerken.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(3a) Umfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen worden sind, sind mit 1. Februar 2023 aufzulassen. Die Einfriedungen von Flächen sind in dieser Form zu entfernen, dass das Ein- und Auswechseln des Wildes in diese Gebiete jederzeit möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.

(4) § 105 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Hinsichtlich der Wildstandsregulierung in § 82 Abs. 2 und 6 wird die dreijährige Abschussplanung für alle Schalenwildarten außer Schwarzwild für die Jahre 2018 und 2019 auf eine zweijährige Abschussplanung verkürzt.

(6) § 50 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) Gesellschaftsverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, behalten auch ohne bestellte Stellvertretung der Jagdleitung gemäß § 35 Abs. 2 ihre Gültigkeit.

(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 85 Abs. 3 und 4, § 158 sowie § 171 Abs. 4 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis und § 162 Abs. 2 Z 18 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten §§ 157 und 162 Abs. 2 Z 19 außer Kraft.

(10) § 78 Abs. 8 bis 10, § 95 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 4 und § 171 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 10, 13 Abs. 2, §§ 14 bis 29, 31 bis 54, 56 bis 75, 77 bis 110, 122 bis 178 und 180 bis 193 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, außer Kraft.

(11) § 50 Abs. 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(12) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 64 Abs. 1, § 82 Abs. 13, § 85 Abs. 1, § 94 Abs. 2 und 3, § 95 Abs. 1 und 3 sowie § 171 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 103 Abs. 4 außer Kraft.

(13) § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 3 und 5, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 11, § 50 Abs. 5a, § 61 Abs. 1 und 5, § 63 Abs. 3 und 8, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 3 und 4, § 82 Abs. 6, § 84 Abs. 3, §§ 88, 89 Abs. 4, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1, §§ 98, 101 Abs. 3, § 119 Abs. 3 und § 171 Abs. 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 63 Abs. 9, § 156 Abs. 3, § 170 Abs. 3.

(14) § 61 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 tritt am 30. September 2021 außer Kraft.

(15) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(16) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu lit. e, § 62 Abs. 2, §§ 168 und 169 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 62 Abs. 5, § 68 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 3 und § 166 Abs. 4.

(17) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zu lit. a, b und d, § 3 Abs. 9 und 10, § 85 Abs.3, §§ 86, 93 Abs. 4, 5 und 6, § 111 Abs. 1, § 156 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig entfällt §§ 116 bis 123, § 124 Abs. 1 und 2, §§ 125 bis 128 und §§ 130 bis 155, die Änderungen in § 158 Abs. 4, 6, 7 und 9.

(18) §§ 99, 166 Abs. 3, § 167 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten am 1. Februar 2023 in Kraft; gleichzeitig treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zu lit. c und § 129 außer Kraft.

(19) § 10, § 25 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 61 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Z 7, § 83 Abs. 1, 2 und 4, § 82 Abs. 6 und § 170 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(20) § 3 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(21) § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und § 171 Abs. 12 und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 171 Abs. 13 tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022 treten in Kraft:

1.

§ 32 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

2.

§ 60 Abs. 1, § 61 Abs. 7, § 67 Abs. 2 und 5, §§ 69, 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 und § 171 Abs. 14 mit 1. Oktober 2022,

3.

§ 3 Abs. 10 mit 1. Jänner 2023.

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