§ 84 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten, wobei bei jenen Wildarten, für die ein Mindestabschuss vorgegeben ist, in jedem Jahr eine Übererfüllung des Mindestabschusses von 20% zulässig ist, wobei auf ganze Stücke aufzurunden ist. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.

(2) Auf den bewilligten Abschussplan oder auf die Abschussverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.

(3) Kümmerndes, offensichtlich krankes oder sichtbar verletztes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 über den genehmigten Abschussplan selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Hegeringleiterin oder dem HegeringleiterBezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.

Stand vor dem 26.02.2021

In Kraft vom 01.05.2017 bis 26.02.2021

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten, wobei bei jenen Wildarten, für die ein Mindestabschuss vorgegeben ist, in jedem Jahr eine Übererfüllung des Mindestabschusses von 20% zulässig ist, wobei auf ganze Stücke aufzurunden ist. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.

(2) Auf den bewilligten Abschussplan oder auf die Abschussverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.

(3) Kümmerndes, offensichtlich krankes oder sichtbar verletztes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 über den genehmigten Abschussplan selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Hegeringleiterin oder dem HegeringleiterBezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.

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