§ 32 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden Ausnahmen

1.

im Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oder

2.

im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38 ff) zu verpachten.

Der Jagdausschuss hat im vorletzten Halbjahrin der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses zu fällen, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen hat. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu versteigern.

(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.

Stand vor dem 11.05.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 11.05.2022

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden Ausnahmen

1.

im Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oder

2.

im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38 ff) zu verpachten.

Der Jagdausschuss hat im vorletzten Halbjahrin der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses zu fällen, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen hat. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu versteigern.

(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.

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