Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 29.12.2021

Gesetze 1-3 von 3

6 Paragrafen zu Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) aktualisiert


§ 69a GebAG

(1) § 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. (2) § 31 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 3... mehr lesen...


§ 54 GebAG

 (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt1. a)bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Geb... mehr lesen...


§ 53 GebAG

(1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:1.soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. ... mehr lesen...


§ 38 GebAG

(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollt... mehr lesen...


§ 39 GebAG

(1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den S... mehr lesen...


§ 32 GebAG

(1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von ... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.12.21

11 Paragrafen zu Waffengesetz 1996 (WaffG) aktualisiert


§ 62 WaffG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft.(2) Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straf... mehr lesen...


§ 58a WaffG

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 56a WaffG

(1) Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich1.der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,2.auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18... mehr lesen...


§ 33 WaffG

(1) Schusswaffen der Kategorien C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtig... mehr lesen...


§ 28 WaffG

(1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur d... mehr lesen...


§ 21 WaffG

(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß §... mehr lesen...


§ 12 WaffG

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.(... mehr lesen...


§ 13 WaffG

(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden... mehr lesen...


§ 8 WaffG

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er1.Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;2.mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;3.Waffen Menschen ü... mehr lesen...


§ 11a WaffG

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:1.unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,2.sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt... mehr lesen...


Waffengesetz 1996 (WaffG) Fundstelle

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)BGBl. I Nr. 57/2001 (NR: GP XXI RV 428 AB 555 S. 69. BR: 6353 AB 6357 S. 677.)BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 1... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.12.21

49 Paragrafen zu Gemeindewahlordnung 1992 (GemWO 1992) aktualisiert


§ 110 GemWO 1992

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1987, außer Kraft.(3) Sofern Wahlverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, aufgrund ei... mehr lesen...


§ 107 GemWO 1992

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden. mehr lesen...


§ 104 GemWO 1992

(1) Alle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind jeweils unverzüglich der Landesregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, zu berichten.(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf ... mehr lesen...


§ 98 GemWO 1992

(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder und E... mehr lesen...


§ 94 GemWO 1992

(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Für die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Stimmberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/... mehr lesen...


§ 87 GemWO 1992

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021) des Gemeinderates ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn1.ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich... mehr lesen...


§ 82 GemWO 1992

(1) Die Gemeindevorstandsstellen (Stadtsenatsstellen) werden in sinngemäßer Anwendung des § 70 auf die einzelnen Gemeinderatsparteien im Verhältnis ihrer Mandatszahl aufgeteilt. Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand, so fällt die Stell... mehr lesen...


§ 80 GemWO 1992

(1) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neugewählte Bürgermeister den Vorsitz. Sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, führt bis zum Abschluß der Wahl des Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates den Vor... mehr lesen...


§ 71 GemWO 1992

(1) Erreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugewiesen.(2) ... mehr lesen...


§ 69 GemWO 1992

(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich das Wahllokal an einen anderen Ort verlegen, die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.(2) Jede Verlegung des Wahllokals an ... mehr lesen...


§ 66 GemWO 1992

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal,... mehr lesen...


§ 64 GemWO 1992

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters zur Stimmabgabe verwendet wurde oder2.zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden oder3.kein Wahlwerber angezeichnet und auf dem a... mehr lesen...


§ 62 GemWO 1992

(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ... mehr lesen...


§ 61 GemWO 1992

(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder... mehr lesen...


§ 57 GemWO 1992

(1) Zur Stimmabgabe für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel sind von der Bezirkswahlbehörde anfertigen zu lassen.(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat die Bezeichnunge... mehr lesen...


§ 55b GemWO 1992

(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat der Bürgermeister mindestens eine Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für jeden Ortsverwaltungsteil einzurichten, die für die... mehr lesen...


§ 55a GemWO 1992

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 30a Abs. 1 und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals durch p... mehr lesen...


§ 55 GemWO 1992

(1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzet... mehr lesen...


§ 52 GemWO 1992

(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, ... mehr lesen...


§ 51 GemWO 1992

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzbeisitzern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihre... mehr lesen...


§ 50 GemWO 1992

(1) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, oder von diesen bevollmächtigte Personen haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je zwei in der Gemeinde wahlberechtigte Vertrauensper... mehr lesen...


§ 49 GemWO 1992

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert ist.(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1.(3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß §... mehr lesen...


§ 47 GemWO 1992

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können in einem Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.(2) Die Wah... mehr lesen...


§ 46 GemWO 1992

(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne und eine Wahlzell... mehr lesen...


§ 45 GemWO 1992

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen. Gleichzeitig sind die entsprechenden Verfügungen für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters festzulegen.(2) Die Gem... mehr lesen...


§ 44 GemWO 1992

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 31 Abs. 4) zur Gänze ersichtlich sein.(2) Nac... mehr lesen...


§ 41 GemWO 1992

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters darauf zu prüfen, ob sie dem § 31 bzw. dem § 38 entsprechen und ob die Wahlwerber die Wählbarkeit (§ 19) besitzen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eine... mehr lesen...


§ 30d GemWO 1992

(Anm.: § 30d entfallen mit LGBl. Nr. 92/2021). mehr lesen...


§ 30b GemWO 1992

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem ... mehr lesen...


§ 30a GemWO 1992

(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeindera... mehr lesen...


§ 27 GemWO 1992

(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen. mehr lesen...


§ 25 GemWO 1992

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim G... mehr lesen...


§ 24 GemWO 1992

(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung. ... mehr lesen...


§ 23 GemWO 1992

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch... mehr lesen...


§ 22 GemWO 1992

(1) Den Gemeinderatsparteien sowie anderen wahlwerbenden Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bun... mehr lesen...


§ 21 GemWO 1992

(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnah... mehr lesen...


§ 19 GemWO 1992

(1) Zum Gemeinderat wählbar sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§§ 18... mehr lesen...


§ 18 GemWO 1992

(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer1.nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021, strafbaren Handlung,2.strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 27... mehr lesen...


§ 16 GemWO 1992

(1) Zur Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, sofern sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschloss... mehr lesen...


§ 15 GemWO 1992

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandl... mehr lesen...


§ 14 GemWO 1992

(1) Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 11 Abs. 4 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der V... mehr lesen...


§ 13 GemWO 1992

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durc... mehr lesen...


§ 11 GemWO 1992

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des... mehr lesen...


§ 8 GemWO 1992

(1) Die Gemeinden haben, um Wählern,1.die aufgrund eines Antrages gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und2.die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor dem Wahltag zu ermöglichen,wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Fes... mehr lesen...


§ 6 GemWO 1992

(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.(3) Die Mitglieder (Ersatzbeisitzer) der Gemeindewahlbeh... mehr lesen...


§ 5 GemWO 1992

(1) Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. Sie bleiben im Amt bis zur Ausschreibung1.der nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder2.der zweitnächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bür... mehr lesen...


Gemeindewahlordnung 1992 (GemWO 1992) Fundstelle

LGBl. Nr. 10/1995 (XVI. Gp. RV 565 AB 569)LGBl. Nr. 9/1996 (XVI. Gp. RV 718 AB 753)LGBl. Nr. 26/1997 (XVII. Gp. RV 107 AB 121)LGBl. Nr. 49/1997 (VfGH)LGBl. Nr. 1/2000 (XVII. Gp. RV 769 AB 782)LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)LGBl. Nr. 64/2002 (XVIII. Gp. RV 363 AB 367)LGBl. Nr. 80/200... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.12.21
Gesetze 1-3 von 3