Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 04.09.2021

Gesetze 1-1 von 1

10 Paragrafen zu Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 (Oö. G-DAV 2005) aktualisiert


§ 11 Oö. G-DAV 2005

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2005 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.(Anm: LGBl.Nr. 88/2021) mehr lesen...


§ 10 Oö. G-DAV 2005

(1) Definitivstellungserfordernis für alle Verwendungen ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für die Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.(2) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für eine vergleichbare ... mehr lesen...


§ 9a Oö. G-DAV 2005

Die Voraussetzungen für das Absehen der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung nach § 80 Abs. 4 Z 4 Oö. GDG 2002 werden jedenfalls erfüllt, wenn die dem jeweiligen Ausbildungstyp entsprechende Dienstprüfung nach den vor dem 1. Juli 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde, ... mehr lesen...


§ 9 Oö. G-DAV 2005

Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist dieses im Fall von Verwendungsänderungen nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.(Anm: LGBl.Nr. 88/2021) mehr lesen...


§ 7 Oö. G-DAV 2005

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 88/2021) mehr lesen...


§ 6 Oö. G-DAV 2005

(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:1.Entfallen2.Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung3.Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht4.Gemeinderecht5.Grundstrukturen der EU6.Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden7.Österreichisches Verfassungsrecht8.Verwaltungsverfahren(Anm: LGBl.... mehr lesen...


§ 4 Oö. G-DAV 2005

(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und/oder Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.(2) Für Verwendungen, die gemäß § 185 Oö. GDG 2002 im Einzelfall zu bewerten sind, hat die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen ... mehr lesen...


§ 3 Oö. G-DAV 2005

(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in rege... mehr lesen...


§ 1 Oö. G-DAV 2005

Diese Verordnung gilt für Bedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002) fallen. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021) mehr lesen...


Aktualisiert am 04.09.21
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