(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2005 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.(Anm: LGBl.Nr. 88/2021) mehr lesen...
(1) Definitivstellungserfordernis für alle Verwendungen ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für die Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.(2) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für eine vergleichbare ... mehr lesen...
Die Voraussetzungen für das Absehen der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung nach § 80 Abs. 4 Z 4 Oö. GDG 2002 werden jedenfalls erfüllt, wenn die dem jeweiligen Ausbildungstyp entsprechende Dienstprüfung nach den vor dem 1. Juli 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde, ... mehr lesen...
Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist dieses im Fall von Verwendungsänderungen nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.(Anm: LGBl.Nr. 88/2021) mehr lesen...
(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:1.Entfallen2.Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung3.Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht4.Gemeinderecht5.Grundstrukturen der EU6.Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden7.Österreichisches Verfassungsrecht8.Verwaltungsverfahren(Anm: LGBl.... mehr lesen...
(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und/oder Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.(2) Für Verwendungen, die gemäß § 185 Oö. GDG 2002 im Einzelfall zu bewerten sind, hat die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen ... mehr lesen...
(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in rege... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für Bedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002) fallen. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021) mehr lesen...