§ 9a Oö. G-DAV 2005

Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

Die Voraussetzungen für das Absehen der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung nach § 80 Abs. 4 Z 4 Oö. GDG 2002 werden jedenfalls erfüllt, wenn die dem jeweiligen Ausbildungstyp entsprechende Dienstprüfung nach den vor dem 1. Juli 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde, wobei

1.

die Gemeindebeamtenprüfung (C und D) den Modulendem Modul 2 und 3 im Ausbildungstyp 1,

2.

die Gemeindebeamtenfachprüfung (B) den Modulendem Modul 2 und 3 im Ausbildungstyp 2 sowie

3.

die Dienstprüfung für den höheren rechtskundigen Dienst den Modulendem Modul 2 und 3 im Ausbildungstyp 3 entsprechen.

entspricht.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.08.2021

Die Voraussetzungen für das Absehen der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung nach § 80 Abs. 4 Z 4 Oö. GDG 2002 werden jedenfalls erfüllt, wenn die dem jeweiligen Ausbildungstyp entsprechende Dienstprüfung nach den vor dem 1. Juli 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde, wobei

1.

die Gemeindebeamtenprüfung (C und D) den Modulendem Modul 2 und 3 im Ausbildungstyp 1,

2.

die Gemeindebeamtenfachprüfung (B) den Modulendem Modul 2 und 3 im Ausbildungstyp 2 sowie

3.

die Dienstprüfung für den höheren rechtskundigen Dienst den Modulendem Modul 2 und 3 im Ausbildungstyp 3 entsprechen.

entspricht.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)

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