§ 7 Oö. G-DAV 2005

Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) An Prüfungsthemen kommen neben rechtlichen auch technische oder andere für die Ausübung einer Funktion erforderliche Inhalte in Frage, sodass sichergestellt ist, dass die Bediensteten nach dem Studium dieses Stoffes ihre Funktion entsprechend ausüben können.

Die Prüfungsthemen sind folgenden Fachgebieten zu entnehmen:

1.

Abgaben- und Abgabenverfahrensrecht

2.

Bau-, Straßen- und Raumordnungsrecht

3.

Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung

4.

Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht

5.

Forst-, Jagd- und Fischereirecht

5a.

Gemeinde(verbands)recht

6.

Gewerberecht

7.

Grundverkehrsrecht einschließlich Grundbuchsrecht

8.

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden

9.

Nationalrats-, Landtags- und Kommunalwahlrecht

10.

Polizeirecht, insbesondere Vereins- und Versammlungsrecht, Melderecht und ortspolizeiliche Zuständigkeiten

11.

Sanitäts- und Veterinärrecht

12.

Sozialhilferecht

13.

Staatsbürgerschafts- und Personenstandsrecht

14.

Straßenverkehrsrecht

15.

Umweltrecht

16.

Wasserrecht

(Anm: LGBl.Nr. 36/2012)

(2) Die mündliche Fachprüfung ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung im Inhalt, Umfang und Schwierigkeitsgrad unterscheiden.

1.

Ausbildungstyp 1: 5 Fächer aus den Fachgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16.

2.

Ausbildungstyp 2: 7 Fächer aus den Fachgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16.

3.

Ausbildungstyp 3: 9 Fächer aus den Fachgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16.

(3) Der Bürgermeister wählt die Fachgebiete nach Maßgabe des Abs. 2 aus den Fachgebieten des Abs. 1 mit Rücksicht auf die Anforderungen der Verwendung, die Kernaufgaben und auf Grundlage der Aufgabenbeschreibung des (der) Bediensteten aus und teilt sie den Kandidaten (Kandidatinnen) mit.

(4) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten (Kandidatinnen) gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt drei Stunden, für den einzelnen Kandidaten (die einzelne Kandidatin) aber eine Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die Feststellung der Kenntnisse in den einzelnen Fachgebieten zu erstrecken.

(5) Die Fachgebiete sind auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der (Die) Vorsitzende hat das Recht, Fragen aus allen Fachgebieten zu stellen. Gemeinde(verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zugelassen.

(6) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht-öffentlicher Beratung zu entscheiden. Die Beurteilung des Kandidaten (der Kandidatin) erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(7) Über den Verlauf der Prüfung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches auch das Prüfungsergebnis („bestanden mit Auszeichnung“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“) zu beinhalten hat. Im Anschluss an die Prüfung ist dem Kandidaten (der Kandidatin) sowie der Gemeinde (dem Gemeindeverband) das Ergebnis nachweislich mitzuteilen und auf Wunsch mit ihm (ihr) ein Feedback-Gespräch zu führen. Dem (Der) Bediensteten ist auf Wunsch ein Zeugnis auszustellen. Bei Nicht-Bestehen ist die mündliche Fachprüfung zur Gänze zu wiederholen. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2012LGBl.Nr. 88/2021)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.08.2021

(1) An Prüfungsthemen kommen neben rechtlichen auch technische oder andere für die Ausübung einer Funktion erforderliche Inhalte in Frage, sodass sichergestellt ist, dass die Bediensteten nach dem Studium dieses Stoffes ihre Funktion entsprechend ausüben können.

Die Prüfungsthemen sind folgenden Fachgebieten zu entnehmen:

1.

Abgaben- und Abgabenverfahrensrecht

2.

Bau-, Straßen- und Raumordnungsrecht

3.

Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung

4.

Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht

5.

Forst-, Jagd- und Fischereirecht

5a.

Gemeinde(verbands)recht

6.

Gewerberecht

7.

Grundverkehrsrecht einschließlich Grundbuchsrecht

8.

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden

9.

Nationalrats-, Landtags- und Kommunalwahlrecht

10.

Polizeirecht, insbesondere Vereins- und Versammlungsrecht, Melderecht und ortspolizeiliche Zuständigkeiten

11.

Sanitäts- und Veterinärrecht

12.

Sozialhilferecht

13.

Staatsbürgerschafts- und Personenstandsrecht

14.

Straßenverkehrsrecht

15.

Umweltrecht

16.

Wasserrecht

(Anm: LGBl.Nr. 36/2012)

(2) Die mündliche Fachprüfung ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung im Inhalt, Umfang und Schwierigkeitsgrad unterscheiden.

1.

Ausbildungstyp 1: 5 Fächer aus den Fachgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16.

2.

Ausbildungstyp 2: 7 Fächer aus den Fachgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16.

3.

Ausbildungstyp 3: 9 Fächer aus den Fachgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16.

(3) Der Bürgermeister wählt die Fachgebiete nach Maßgabe des Abs. 2 aus den Fachgebieten des Abs. 1 mit Rücksicht auf die Anforderungen der Verwendung, die Kernaufgaben und auf Grundlage der Aufgabenbeschreibung des (der) Bediensteten aus und teilt sie den Kandidaten (Kandidatinnen) mit.

(4) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten (Kandidatinnen) gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt drei Stunden, für den einzelnen Kandidaten (die einzelne Kandidatin) aber eine Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die Feststellung der Kenntnisse in den einzelnen Fachgebieten zu erstrecken.

(5) Die Fachgebiete sind auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der (Die) Vorsitzende hat das Recht, Fragen aus allen Fachgebieten zu stellen. Gemeinde(verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zugelassen.

(6) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht-öffentlicher Beratung zu entscheiden. Die Beurteilung des Kandidaten (der Kandidatin) erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(7) Über den Verlauf der Prüfung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches auch das Prüfungsergebnis („bestanden mit Auszeichnung“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“) zu beinhalten hat. Im Anschluss an die Prüfung ist dem Kandidaten (der Kandidatin) sowie der Gemeinde (dem Gemeindeverband) das Ergebnis nachweislich mitzuteilen und auf Wunsch mit ihm (ihr) ein Feedback-Gespräch zu führen. Dem (Der) Bediensteten ist auf Wunsch ein Zeugnis auszustellen. Bei Nicht-Bestehen ist die mündliche Fachprüfung zur Gänze zu wiederholen. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2012LGBl.Nr. 88/2021)

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