§ 4 Oö. G-DAV 2005

Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und/oder Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Für Verwendungen, die gemäß § 185 Oö. GDG 2002 im Einzelfall zu bewerten sind, hat die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen der konkreten Verwendung im Einzelfall abzulegen ist.

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2012)

(4) Der (Die) Vorsitzende der Prüfungskommission kann über Antrag des (der) Bediensteten entscheiden, dass Modul 2 oder Modul 3 für eine künftige Verwendung abgelegt wird, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass die künftige Verwendung auf Grund einer konkreten Personalplanung wahrscheinlich und absehbar ist. Der (Die) Bedienstete ist über seinen (ihren) Antrag zur Ablegung von Modul 2 oder Modul 3 eines höheren Ausbildungstyps zuzulassen, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass eine dementsprechende höhere Verwendung in der Gemeinde möglich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.08.2021

(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und/oder Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Für Verwendungen, die gemäß § 185 Oö. GDG 2002 im Einzelfall zu bewerten sind, hat die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen der konkreten Verwendung im Einzelfall abzulegen ist.

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2012)

(4) Der (Die) Vorsitzende der Prüfungskommission kann über Antrag des (der) Bediensteten entscheiden, dass Modul 2 oder Modul 3 für eine künftige Verwendung abgelegt wird, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass die künftige Verwendung auf Grund einer konkreten Personalplanung wahrscheinlich und absehbar ist. Der (Die) Bedienstete ist über seinen (ihren) Antrag zur Ablegung von Modul 2 oder Modul 3 eines höheren Ausbildungstyps zuzulassen, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass eine dementsprechende höhere Verwendung in der Gemeinde möglich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten