§ 9 Oö. G-DAV 2005

Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

§ 9

Verwendungsänderungen gemäß § 75 Oö. GDG 2002

WurdenWurde Modul 2 oder Modul 3 bereits abgelegt, sind sieist dieses im Fall von Verwendungsänderungen nur unter folgenden Voraussetzungendann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)

1.

Modul 2 ist nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.

2.

Modul 3 ist nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage ein höherer Ausbildungstyp als der bisher abgelegte vorgesehen ist.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.08.2005 bis 31.08.2021

§ 9

Verwendungsänderungen gemäß § 75 Oö. GDG 2002

WurdenWurde Modul 2 oder Modul 3 bereits abgelegt, sind sieist dieses im Fall von Verwendungsänderungen nur unter folgenden Voraussetzungendann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)

1.

Modul 2 ist nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.

2.

Modul 3 ist nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage ein höherer Ausbildungstyp als der bisher abgelegte vorgesehen ist.

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