(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen G... mehr lesen...
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, personenbezogene und andere Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission oder an ausländische und internationale Behörden ist im Rahmen der ... mehr lesen...
(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 14 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtsc... mehr lesen...
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:1.Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;2.Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;3.Kont... mehr lesen...
(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der gelte... mehr lesen...
Bauprodukte, für die1.eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt ist, oder2.eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der... mehr lesen...
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung im Sinne von § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat ... mehr lesen...
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) besteht und sie das Einbauzeichen (§ ... mehr lesen...
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (NÖ BM 2013) Fundstelle seit 28.06.2023 weggefallen. mehr lesen...