§ 14 NÖ BM 2013 (weggefallen)

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4§ 14 NÖ) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes BM 2013 seit 28.06.2023 weggefallen.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.

Stand vor dem 28.06.2023

In Kraft vom 16.07.2021 bis 28.06.2023
(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4§ 14 NÖ) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes BM 2013 seit 28.06.2023 weggefallen.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.

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