§ 1 NÖ BM 2013 (weggefallen)

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;

2.

die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;

3.

die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;

4.

die Bautechnische Zulassung;

5.

die Verwendung sonstiger Bauprodukte;

6.

das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

7.

das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;

8.

die Marktüberwachung von Bauprodukten;

9.

die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

10.

die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt§ 1 NÖ BM 2013 seit 28.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.06.2023

In Kraft vom 04.05.2021 bis 28.06.2023
(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;

2.

die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;

3.

die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;

4.

die Bautechnische Zulassung;

5.

die Verwendung sonstiger Bauprodukte;

6.

das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

7.

das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;

8.

die Marktüberwachung von Bauprodukten;

9.

die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

10.

die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt§ 1 NÖ BM 2013 seit 28.06.2023 weggefallen.

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