§ 1 NÖ BM 2013

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;

2.

die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;

3.

die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;

4.

die Bautechnische Zulassung;

5.

die Verwendung sonstiger Bauprodukte;

6.

das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

7.

das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;

68.

die Marktüberwachung von Bauprodukten.;

9.

die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

10.

die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.

Stand vor dem 03.05.2021

In Kraft vom 12.04.2014 bis 03.05.2021

(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;

2.

die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;

3.

die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;

4.

die Bautechnische Zulassung;

5.

die Verwendung sonstiger Bauprodukte;

6.

das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

7.

das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;

68.

die Marktüberwachung von Bauprodukten.;

9.

die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

10.

die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.

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