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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs§ 24 NÖ BM 2013 seit 28.06.2023 weggefallen. 1 Z 1 bis 5, 7 oder 14 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Niederösterreich zu.
(6) Ein Bauprodukt, auf das sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 17 bis 20, 22, 23 oder 25 bis 29 bezieht, kann für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur bzw. die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass dieses Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitgestellt wird.
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(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs§ 24 NÖ BM 2013 seit 28.06.2023 weggefallen. 1 Z 1 bis 5, 7 oder 14 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Niederösterreich zu.
(6) Ein Bauprodukt, auf das sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 17 bis 20, 22, 23 oder 25 bis 29 bezieht, kann für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur bzw. die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass dieses Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitgestellt wird.