§ 9 NÖ BM 2013

NÖ BM 2013 - NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung im Sinne von § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz zu entsprechen.

(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.

In Kraft seit 04.05.2021 bis 31.12.9999
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