§ 3 NÖ BM 2013

NÖ BM 2013 - NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

1.

Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;

2.

energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt: ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

3.

Bauteile und Baugruppen: Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Bauprodukte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

4.

Materialien: alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Bauproduktes verwendet werden;

5.

Lebenszyklus: Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Bauproduktes von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;

6.

Ökodesign-Anforderungen: Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden;

Allgemeine Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Bauproduktes ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;

spezifische Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen in Form von messbaren Größen für einen bestimmten Umweltaspekt eines Bauproduktes wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;

7.

Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8.

Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;

9.

Inbetriebnahme: die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Bauproduktes durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;

10.

Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn der Z 12, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter den in den 4. Teil fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

11.

Bevollmächtigter: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen, den mit den im 4. Teil verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;

12.

Importeur: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Bauprodukt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;

13.

Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Bauprodukt in dessen technische Beschreibung;

14.

Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion eines Bauproduktes, der oder die während des Lebenszyklus des Bauproduktes mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;

15.

Umweltauswirkung: eine einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;

16.

Ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für das Bauprodukt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;

17.

Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Bauproduktes;

Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.

18.

Harmonisierte Normen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

19.

Produktregistrierung: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstelle, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wird;

20.

Regelwerke: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind.

In Kraft seit 04.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ BM 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ BM 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ BM 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ BM 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ BM 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BM 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ BM 2013
§ 4 NÖ BM 2013