§ 13a NÖ BM 2013

NÖ BM 2013 - NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

1.

sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entsprechen,

2.

für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 13c) ausgestellt wurde und

3.

sie die CE-Kennzeichnung (§ 13d) tragen.

(2) Ist der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat der Importeur dieses Bauproduktes

1.

sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 13d) trägt, und

2.

für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 13c) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

In Kraft seit 04.05.2021 bis 31.12.9999
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