§ 26 NÖ BM 2013

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 22 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 14, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2021 treten am 16. Juli 2021 in Kraft.

(5) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes, LGBl. Nr. 33/2021, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Stand vor dem 03.05.2021

In Kraft vom 23.05.2018 bis 03.05.2021

(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 22 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 14, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2021 treten am 16. Juli 2021 in Kraft.

(5) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes, LGBl. Nr. 33/2021, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

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