Gesamte Rechtsvorschrift MMHm-AV

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

MMHm-AV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 MMHm-AV Gemeinsame Bestimmungen


Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
    4. 4.Ziffer 4Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
    5. 4a.Ziffer 4 aSpezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,
    6. 5.Ziffer 5Ausbildung für Lehraufgaben.
  3. (3)Absatz 3,Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Absatz 2,

§ 2 MMHm-AV Ausbildungsziele, Qualitätssicherung


  1. (1)Absatz eins,Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
    5. 5.Ziffer 5die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.
  2. (2)Absatz 2,Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durchDie Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Absatz eins, ist durch
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. 4.Ziffer 4den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben
    zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.

§ 3 MMHm-AV Didaktische Grundsätze


Die Ausbildungen sind nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:

  1. 1.Ziffer einsDem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der medizinischen Masseure bzw. der Heilmasseure in Ausbildung zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
  2. 2.Ziffer 2In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben lassen.
  3. 3.Ziffer 3Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen und verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
  4. 4.Ziffer 4Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
  5. 5.Ziffer 5Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
  6. 6.Ziffer 6Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
  7. 7.Ziffer 7In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
  8. 8.Ziffer 8Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 8 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht zu Grunde zu legen.

§ 4 MMHm-AV Fachspezifische und organisatorische Leitung


  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Spezialqualifikationsausbildungen,
    4. 4.Ziffer 4der Ausbildung für Lehraufgaben und
    5. 5.Ziffer 5der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
    hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
    3. 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. 4.Ziffer 4Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
    5. 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
    6. 6.Ziffer 6Aufsicht über die Modulteilnehmer,
    7. 7.Ziffer 7Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
    8. 8.Ziffer 8Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
    9. 9.Ziffer 9Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
    10. 10.Ziffer 10Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
    11. 11.Ziffer 11Vertretung der Ausbildung nach außen.

§ 5 MMHm-AV Medizinisch-wissenschaftliche Leitung


  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. 4.Ziffer 4der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
  2. (2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsAktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
    2. 2.Ziffer 2Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
    3. 3.Ziffer 3Evaluierung der Ausbildungsziele und
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

§ 6 MMHm-AV Lehrkräfte


  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 8 sind zu bestellen:
    1. 1.Ziffer einsHeilmasseure, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind,
    2. 2.Ziffer 2Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    3. 3.Ziffer 3Fachärzte eines einschlägigen Sonderfaches, sowie, mit entsprechendem Qualifikationsnachweis, ein Arzt für Allgemeinmedizin oder ein approbierter Arzt,
    4. 4.Ziffer 4Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    5. 5.Ziffer 5Psychologen und Psychotherapeuten,
    6. 6.Ziffer 6Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie
    7. 7.Ziffer 7sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

§ 7 MMHm-AV Lehrtätigkeit


Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.

Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
  2. 2.Ziffer 2Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
  3. 3.Ziffer 3fachliche Betreuung und Anleitung der Modulteilnehmer,
  4. 4.Ziffer 4pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.

§ 8 MMHm-AV Fachkräfte


  1. (1)Absatz eins,Fachkräfte sind
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des physiotherapeutischen Dienstes,
    2. 2.Ziffer 2zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und
    3. 3.Ziffer 3Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. Nr. I 169/2002,Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 169 aus 2002,,
    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung.

§ 9 MMHm-AV Räumliche und sachliche Ausstattung


  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildungsstätten haben eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
    1. 1.Ziffer einsBibliothek,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsräume für die Lehrkräfte,
    3. 3.Ziffer 3Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer,
    4. 4.Ziffer 4Räume für die Administration der Ausbildungen.

§ 10 MMHm-AV Modulordnung


  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,
    4. 4.Ziffer 4der Ausbildung für Lehraufgaben und
    5. 5.Ziffer 5der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
  2. (2)Absatz 2,Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsDie Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,
    2. 2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und
    5. 5.Ziffer 5allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.
  4. (4)Absatz 4,Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs durch den Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und
    4. 4.Ziffer 4der Ausbildung für Lehraufgaben
    dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. 2.Ziffer 2einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
    3. 3.Ziffer 3die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder
    4. 4.Ziffer 4nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  6. (6)Absatz 6,Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 MMHm-AV Ausbildungszeit


  1. (1)Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
  2. (2)Absatz 2,Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
  3. (3)Absatz 3,Der Beginn einer Ausbildung ist von der Ausbildungs- bzw. Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

§ 12 MMHm-AV Einzelprüfungen – Beurteilungen


Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Modulteilnehmer zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Einzelprüfung ist in Form einer
    1. 1.Ziffer einsmündlichen Prüfung oder
    2. 2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung
    abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Termin einer Einzelprüfung ist spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse der Modulteilnehmer über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden Fertigkeiten zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Moduls B sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer des Moduls A zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6,Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer der Ausbildung zum medizinischen Masseur zu überprüfen.

§ 13 MMHm-AV Beurteilung der theoretischen Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Modulteilnehmer die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrkräfte haben über die Leistungen der Modulteilnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Absatz eins und die Beurteilung gemäß Absatz 2, einzubeziehen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„ausgezeichnet bestanden“,
    2. 2.Ziffer 2„bestanden“
    3. 3.Ziffer 3„nicht bestanden“
  6. (6)Absatz 6,Die Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mitDie Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
    1. 1.Ziffer eins„ausgezeichnet teilgenommen“,
    2. 2.Ziffer 2„teilgenommen“ oder
    3. 3.Ziffer 3„nicht erfolgreich teilgenommen“
    zu beurteilen.
  7. (7)Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“, „ausgezeichnet teilgenommen“ und „teilgenommen“ gegeben.

§ 14 MMHm-AV Dispensprüfung


  1. (1)Absatz eins,Ist ein Modulteilnehmer in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
    1. 1.Ziffer einsan der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
    2. 2.Ziffer 2werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt,
    hat der Modulteilnehmer im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
    1. 1.Ziffer eins„ausgezeichnet teilgenommen“,
    2. 2.Ziffer 2„teilgenommen“ oder
    3. 3.Ziffer 3„nicht erfolgreich teilgenommen“
    zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
  3. (3)Absatz 3,Kann der Modulteilnehmer im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht erfolgreich teilgenommen“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ scheidet der betreffende Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.Kann der Modulteilnehmer im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz eins, nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht erfolgreich teilgenommen“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ scheidet der betreffende Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.

§ 15 MMHm-AV Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen


  1. (1)Absatz eins,In den in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Fachbereichen der praktischen Ausbildung haben die Fachkräfte die erbrachten Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Modulteilnehmer im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über deren Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind mit
    1. 1.Ziffer eins„ausgezeichnet bestanden“,
    2. 2.Ziffer 2„bestanden“ oder
    3. 3.Ziffer 3„nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in einem oder mehreren Fachbereichen mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist der betreffende Praktikumsteil zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Die Beurteilung des wiederholten Praktikumsteils tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
  5. (5)Absatz 5,Jeder Praktikumsteil darf höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 16 MMHm-AV Wiederholen einer Einzelprüfung


  1. (1)Absatz eins,Eine Einzelprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

§ 17 MMHm-AV Nichtantreten zu einer Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Ist ein Modulteilnehmer
    1. 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
    2. 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
    verhindert, zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.verhindert, zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Ziffer eins, oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2,Tritt ein Modulteilnehmer zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Tritt ein Modulteilnehmer zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung nach Anhörung des Modulteilnehmers.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung nach Anhörung des Modulteilnehmers.

§ 18 MMHm-AV Ausscheiden aus der Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ein Praktikum
    nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht bestanden“ beurteilt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.

§ 19 MMHm-AV Nostrifikation


Allgemeines

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 1 Abs. 2 gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 anderes ergibt. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 22 anderes ergibt.

§ 20 MMHm-AV Ergänzungsausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission zuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
  3. (3)Absatz 3,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet zugrunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.

§ 21 MMHm-AV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung


  1. (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  3. (3)Absatz 3,Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
    beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufnahme zu einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Absatz 3, genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

§ 22 MMHm-AV Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung


  1. (1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
    2. 2.Ziffer 2die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. 3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.

§ 23 MMHm-AV Kompensationsmaßnahmen – EWR


Allgemeines

Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 anderes ergibt. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 27 anderes ergibt.

§ 24 MMHm-AV Anpassungslehrgang


  1. (1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
  3. (3)Absatz 3,Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.

§ 25 MMHm-AV Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist vor der entsprechenden Prüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen.

§ 26 MMHm-AV Wiederholen


  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf einmal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn
    1. 1.Ziffer einsder wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht bestanden“
    beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
  4. (4)Absatz 4,Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Im Falle einer Aufnahme zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung dieser im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.

§ 27 MMHm-AV Bestätigung


  1. (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen.

§ 28 MMHm-AV Ausbildung zum medizinischen Masseur


Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und B) oder in einem durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und beinhaltet die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  3. (3)Absatz 3,Modul B umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 455 Stunden und eine praktische Ausbildung von 875 Stunden und beinhaltet die in Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt, ist Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Im Ausbildungsvertrag ist sicherzustellen, dass die Ausbildung im Zeitraum von maximal drei Jahren abgeschlossen werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des medizinischen Masseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der medizinischen Masseure in Ausbildung gewährleistet sein muss.

§ 29 MMHm-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 und 2 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  3. (3)Absatz 3,Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 medizinischen Masseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung zu überzeugen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, sowie
    2. 2.Ziffer 2dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
  6. (6)Absatz 6,Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.

§ 30 MMHm-AV Durchführung der praktischen Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung zum medizinischen Masseur festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften in Einrichtungen gemäß § 14 MMHmG durchzuführen. Nach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung kann mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung die praktische Ausbildung auch bei einem freiberuflichen Heilmasseur durchgeführt werden.Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften in Einrichtungen gemäß Paragraph 14, MMHmG durchzuführen. Nach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung kann mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung die praktische Ausbildung auch bei einem freiberuflichen Heilmasseur durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier medizinische Masseure in Ausbildung gleichzeitig anleiten.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Zuteilung der medizinischen Masseure in Ausbildung ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereichs der praktischen Ausbildung Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die medizinischen Masseure in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum medizinischen Masseur stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  6. (6)Absatz 6,Die medizinischen Masseure in Ausbildung haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
  7. (7)Absatz 7,Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.

§ 31 MMHm-AV Verkürzte Ausbildung – Ausbildungsablauf


Verkürzte Ausbildung für Masseure
  1. (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. § 30 ist anzuwenden.Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. Paragraph 30, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 32 MMHm-AV (weggefallen)


§ 32 MMHm-AV seit 22.09.2015 weggefallen.

§ 33 MMHm-AV Kommissionelle Prüfung


Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
  1. (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsAnatomie und Physiologie,
    2. 2.Ziffer 2Pathologie,
    3. 3.Ziffer 3Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
    4. 4.Ziffer 4Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. (3)Absatz 3,Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

§ 34 MMHm-AV Zulassung zur kommissionellen Prüfung


Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.

§ 35 MMHm-AV Prüfungskommission


  1. (1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter sowie,
    4. 4.Ziffer 4zwei Lehrkräfte der Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden:
    1. 1.Ziffer einsein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. 2.Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 36 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 36, Absatz 3, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 36 MMHm-AV Ablauf der kommissionellen Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin
    1. 1.Ziffer einsdie Modulteilnehmer und
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin
    bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Prüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (§ 35 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 35, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 1 sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 33, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

§ 37 MMHm-AV Prüfungsprotokoll


  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Datum und Dauer der Prüfung,
    3. 3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
    5. 5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
    6. 6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung.
  2. (2)Absatz 2,Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, istDas Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
    1. 1.Ziffer einsvon der Ausbildungsleitung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung zum medizinischen Masseur vom Rechtsträger der Ausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.

§ 38 MMHm-AV Beurteilung der kommissionellen Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Die kommissionelle Prüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 33 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (Paragraph 33, Absatz 2,) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 33, Absatz 2,) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

§ 39 MMHm-AV Prüfungszeugnis


Über die Beurteilung der kommissionellen Prüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.

§ 40 MMHm-AV Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
    1. 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
    2. 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
    verhindert, zur Prüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von zwei Wochen nach einem Todesfall nachzuholen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.

§ 41 MMHm-AV Wiederholen der kommissionellen Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der kommissionellen Prüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur ist eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.

§ 42 MMHm-AV Prüfungsgebühren


  1. (1)Absatz eins,Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal € 70,- und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.Die in Absatz eins, festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 Euro angehoben werden.Die nach Absatz 2, berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 Euro angehoben werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.

§ 43 MMHm-AV Ausbildung zum Heilmasseur


Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung zum Heilmasseur (Aufschulungsmodul) umfasst eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von 800 Stunden und beinhaltet die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 80 Stunden im Unterrichtsfach „Massagetechniken zu Heilzwecken“ durchzuführen.

§ 44 MMHm-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 4 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  3. (3)Absatz 3,Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Heilmasseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu überzeugen.

§ 45 MMHm-AV Kommissionelle Abschlussprüfung


Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
  1. (1)Absatz eins,Nach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer:
    1. 1.Ziffer einsAnatomie und Physiologie,
    2. 2.Ziffer 2Pathologie,
    3. 3.Ziffer 3Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. (3)Absatz 3,Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

§ 46 MMHm-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung


Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.

§ 47 MMHm-AV Abschlussprüfungskommission


  1. (1)Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie
    4. 4.Ziffer 4zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.
  2. (2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:
    1. 1.Ziffer einsein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. 2.Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 48, Absatz 3, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 48 MMHm-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat dem Vorsitzenden der Abschlussprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Abschlussprüfungstermin
    1. 1.Ziffer einsdie Heilmasseure in Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für den Abschlussprüfungstermin
    bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Abschlussprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Abschlussprüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Abschlussprüfungstermin den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (§ 47 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 47, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß § 47 Abs. 1 sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 45, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß Paragraph 47, Absatz eins, sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet die Abschlussprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

§ 49 MMHm-AV Abschlussprüfungsprotokoll


  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Datum und Dauer der Abschlussprüfung,
    3. 3.Ziffer 3Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
    5. 5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
    6. 6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
    1. 1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Aufschulungsmoduls vom Rechtsträger der Ausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

§ 50 MMHm-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 45 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (Paragraph 45, Absatz 2,) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 45, Absatz 2,) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

§ 51 MMHm-AV Abschlussprüfungszeugnis


  1. (1)Absatz eins,Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.

§ 52 MMHm-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung


§ 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur. Paragraph 40, gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.

§ 53 MMHm-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,§ 41 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.Paragraph 41, gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
  2. (2)Absatz 2,Das Aufschulungsmodul darf zweimal wiederholt werden.

§ 54 MMHm-AV Prüfungsgebühren


§ 42 gilt auch für die Ausbildung zum Heilmasseur. Paragraph 42, gilt auch für die Ausbildung zum Heilmasseur.

§ 55 MMHm-AV Ausbildung für Lehraufgaben


Durchführung der Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer.
  2. (2)Absatz 2,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 5 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  4. (4)Absatz 4,Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu überzeugen.

§ 56 MMHm-AV Kommissionelle Abschlussprüfung


Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben
  1. (1)Absatz eins,Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsPädagogik, Psychologie und Soziologie und
    2. 2.Ziffer 2Unterrichtslehre.

§ 57 MMHm-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben


Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.

§ 58 MMHm-AV Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben


  1. (1)Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3der medizinisch – wissenschaftliche Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter sowie
    4. 4.Ziffer 4zwei Lehrkräfte der Ausbildung für Lehraufgaben.
  2. (2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
    1. 1.Ziffer einsein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. 2.Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 59 Abs. 2 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 59, Absatz 2, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 59 MMHm-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben


  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat den Abschlussprüfungstermin festzusetzen und diesen den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (§ 58 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 58, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  4. (4)Absatz 4,Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben entscheidet die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

§ 60 MMHm-AV Abschlussprüfungsprotokoll


  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat über die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben,
    2. 2.Ziffer 2Datum und Dauer der Abschlussprüfung für Lehraufgaben,
    3. 3.Ziffer 3Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
    5. 5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
    6. 6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
    1. 1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung für Lehraufgaben vom Rechtsträger der Ausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben aufzubewahren.

§ 61 MMHm-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben


  1. (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

§ 62 MMHm-AV Zeugnis für Lehraufgaben


  1. (1)Absatz eins,Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben hat die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben ein Zeugnis für Lehraufgaben auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Zeugnis für Lehraufgaben ist den Absolventen der Ausbildung für Lehraufgaben spätestens vier Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen.

§ 63 MMHm-AV Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung


§§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben. Paragraphen 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.

§ 65 MMHm-AV


Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
  1. (1)Absatz eins,Nach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 7. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die kommissionelle Abschlussprüfung für die Basismobilisation umfasst das Unterrichtsfach gemäß Anlage 8. Im Rahmen der praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Basismobilisation zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.

§ 66 MMHm-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen


  1. (1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. (2)Absatz 2,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Hydro- und Balneotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  3. (3)Absatz 3,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Basismobilisation“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 67 MMHm-AV Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen


  1. (1)Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie
    4. 4.Ziffer 4zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.
  2. (2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
    1. 1.Ziffer einsein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. 2.Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 68, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 68 MMHm-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll


§§ 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation. Paragraphen 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation.

§ 69 MMHm-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen


  1. (1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

§ 70 MMHm-AV Zeugnis für Spezialqualifikationen


  1. (1)Absatz eins,Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation auszufolgen.

§ 71 MMHm-AV Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung


§§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen. Paragraphen 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.

§ 72 MMHm-AV (weggefallen)


§ 72 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen.

§ 73 MMHm-AV (weggefallen)


§ 73 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen.

§ 74 MMHm-AV (weggefallen)


§ 74 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen.

§ 75 MMHm-AV (weggefallen)


§ 75 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen.

§ 76 MMHm-AV (weggefallen)


§ 76 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen.

§ 77 MMHm-AV (weggefallen)


§ 77 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen.

§ 78 MMHm-AV (weggefallen)


§ 78 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen.

§ 79 MMHm-AV (weggefallen)


§ 79 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen.

§ 80 MMHm-AV (weggefallen)


§ 80 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen.

§ 81 MMHm-AV (weggefallen)


§ 81 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen.

§ 82 MMHm-AV (weggefallen)


§ 82 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen.

§ 83 MMHm-AV (weggefallen)


§ 83 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen.

§ 84 MMHm-AV


In-Kraft-Treten
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 Z 4a, § 64 Abs. 2a, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 66, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1 sowie § 70 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 a,, Paragraph 64, Absatz 2 a,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz eins und 4, Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 68,, Paragraph 69, Absatz eins, sowie Paragraph 70, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.

§ 85 MMHm-AV Außer-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz eins,Das 6. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Das 7. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten des MMHmG folgenden Jahres außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 MMHm-AV Ausbildung zum medizinischen Masseur


Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Anatomie und Physiologie

Anatomie:

120

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

Allgemeine Anatomie:

Begriffsbestimmungen und anatomische Nomenklatur

Achsen, Ebenen, Orientierungssystem

Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenkslehre

funktionelle Anatomie des Bewegungssystems

funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten

funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten

funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes

Anatomie in vivo

Anatomie der inneren Organe:

Herz-Kreislauf-, Atmungs-, Blut-, Immun-, Verdauungs-, Urogenital- und endokrines System

Lymphsystem

Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane:

Makroskopische Anatomie des Nervensystems

zentrales, peripheres und vegetatives Nervensystem

funktionelle Anatomie des Nervensystems

Anatomie der Sinnesorgane und der Haut

Physiologie:

Herz-Kreislauf-System

Stoffwechsel

Endokrines System

Respirationssystem

Nerven- und Sinnessystem

Haltungs- und Bewegungssystem

Zellen und Gewebe

Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr

Zusammenwirken der Systeme

2. Hygiene

allgemeine Hygiene

20

Fachkompetente Person

Einzelprüfung

Arbeitshygiene

Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen

Entstehung und Verbreitung von Infektionen

Maßnahmen zur Desinfektion und Sterilisation

3. Erste Hilfe und Verbandstechnik

allgemeines Verhalten bei Notfällen

20

Fachkompetente Person

Einzelprüfung

Erstversorgung von Verletzten

Blutstillung und Wundversorgung

Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung

Versorgung von Knochenbrüchen

Transport von Verletzten

Verhalten bei Arbeitsunfällen

Unfallverhütung

Verbandtechniken

4. Pathologie

Allgemeine Krankheitslehre:

70

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle Prüfung

Pathologie der Zelle

Krankheit, Krankheitsursachen, -verlauf und -symptome

Entzündungen und Ödeme

Degenerative Veränderungen

Wachstum und seine Störungen

gutartige und bösartige Neubildungen

Störungen der immunologischen Reaktionen

allgemeine und örtliche Kreislaufstörungen, Blutungen

Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung

5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung

Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung:

40

Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVPhysiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

Grundlagen und Begriffsbestimmungen

physikalische Grundlagen

physiologische Reaktionen auf Wärme- und Kälteanwendungen

Wärmewirkung von Photo- und Strahlentherapie

Ultraschall

Kombination verschiedener Therapieformen

Kataplasmen

Moor- und Fangopackungen

Beschaffung und Entsorgung von Ein- und Mehrwegpackungen

6. Massagetechniken zu Heilzwecken

Klassische Massage:

90

Physiotherapeut/ Heilmasseur

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie

Technik, Wirkung und Dosierung

Einführung in die manuelle Lymphdrainage:

Klassifikation der Ödeme

Regenerationsprozesse

Grundgriffe

 

GESAMT

360

 

 

Anl. 2 MMHm-AV Ausbildung zum medizinischen Masseur


Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversi-cherungsrecht

Allgemeine Rechtsgrundlagen

15

Jurist

Einzelprüfung

Grundzüge des Sanitätsrechts

Grundzüge des Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsrechts

Berufsrecht der Gesundheits-berufe unter besonderer Berück-sichtigung der berufsspezifischen Rechtsgrundlagen

Grundzüge des Haftungsrechts

2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens

Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich Finanzierung

10

Fachkompetente Person

Einzelprüfung

Berufe und Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialbereich

Berufsethik

3. Dokumentation

Grundlagen der EDV und Statistik

15

Fachkompetente Person

Einzelprüfung

Dokumentation der Behandlung

Datenschutz

4. Umweltschutz

Der Mensch und seine Umwelt;

5

Fachkompetente Person

Teilnahme

fachliche und rechtliche Grundlagen des Umweltschutzes;

Abfallbeseitigung

5. Pathologie

Spezielle Pathologie:

60

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

insbesondere Pathologie des Lymphsystems, des Nervensystems, des Bewegungsapparates, des Stoffwechselsystems, der Haut und Hautanhangsgebilde, der Inneren Organe sowie des Herz-Kreislaufsystems

6. Grundlagen der Kommunikation

Psychologie und Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheit und Krankheit

30

Fachkompetente Person

Teilnahme

Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung

Konfliktmanagement und Stressbewältigung

7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie

Manuelle Lymphdrainage:

115

Physiotherapeut/ Heil-masseur-/Facharzt eines einschläg-igen Sonder-faches

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

Spezialgriffe

Ödemmessmethoden

Bandagierung, Kompressionsverbände und -strümpfe

Palliativbehandlung

Verhaltensregeln für Patienten

Reflexzonentherapeutische Massagetechniken:

Grundlagen und Begriffsbestimmungen

Meridianlehre

Lehre der 5 Elemente

Energielehre, Energiekreislauf

Regellehre, Pulslehre

Bindegewebsmassage:

Sicht- und Tastbefund

Hauttechnik, Unterhauttechnik und Faszientechnik

Fußreflexzonenmassage

Reflexzonenmassage

Segmenttherapie

Tiefenmassage

Chinesische Massagetechniken, wie Akupunktmassage und Tuina

 

Anwendungsmöglichkeiten von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder:

Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität bei pathologischen Befunden

Kontraindikationen und Nebenwirkungen

 

GESAMT

250

 

 

Praktische Übungen

Lehrinhalte

Std.

 

Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung

205

Anwendung von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder

Praktische Ausbildung

Fachbereiche

Std.

Praktische Ausbildung

Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung

875

Massagetechniken:

Klassische Massage

Manuelle Lymphdrainage

Reflexzonentherapeutische Massagetechniken

 

 

unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen:

Chirurgie

Unfallchirurgie

Orthopädie

Rheumatologie

Geriatrie

Anl. 3 MMHm-AV Verkürzte Ausbildung für Masseure


Praktische AusbildungFachbereicheStd.

Praktische Ausbildung

Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung

Anl. 4 MMHm-AV Ausbildung zum Heilmasseur


Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Recht und Ethik

Recht:

– Grundzüge des Sanitätsrechts

– Berufsrecht der Gesundheitsberufe

– Berufsspezifische Rechtsgrundlagen unter besonderer Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches und der Berufspflichten der Heilmasseure

– Abgrenzung zu anderen Berufen

– Patientenrechte

– Grundzüge des Haftungsrechts Betriebsführung:

– Einführung, Grundlagen und Begriffsbestimmungen

– Management, Organisation und Ressourcenplanung in Gesundheitsbetrieben

– Sicherheit und Arbeitnehmerschutz Berufsethik

30 *)

Jurist/

Fachkompetente

Person

Einzelprüfung

2. Anatomie und

Physiologie

– Spezielle Anatomie und Physiologie mit Schwerpunkt auf klinischer und funktioneller Anatomie des Bewegungsapparates

– Anatomie in vivo

– Kreislaufsystem

– Nervensystem und Sinnesorgane

– Lymphsysteme

170 *)

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung

Kommissionelle

Abschlussprüfung

3. Pathologie

– spezielle Pathologie mit Schwerpunkt auf klinischen Inhalten

– Lymphsystem

– Nervensystem

– Traumatologie

– Onkologie

210 *)

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung

Kommissionelle

Abschlussprüfung

4. Hygiene und

Umweltschutz

– Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen

– Entstehung und Verhütung von Infektionen

– Maßnahmen zur Sterilisation und Desinfektion

– Maßnahmen zum Umweltschutz

– Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten

15 *)

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung

5. Erste Hilfe

– Allgemeines Verhalten bei Notfällen

– Verpflichtung zur Ersten Hilfe

– rechtliche Situation bei Schäden durch Erste Hilfe

– Sofortmaßnahmen bei lebensbedrohlichem Zustand

– Arbeitsunfälle und Unfallverhütung

15 *)

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV/DiplomierterArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV/Diplomierter

Gesundheits– und

Krankenpfleger/

Lehrsanitäter

Einzelprüfung

6. Allgemeine

Physik

– Grundlagen der Mechanik

– Newtonsche Axiome

– Arbeit und Energie

– Teilchensysteme

– Gleichgewicht

– Gravitation

– Mechanik deformierbarer Körper

– Elektrizitätslehre

– Strahlungslehre

– Magnetismus

– Wärmelehre

30 *)

Fachkompetente

Person

Einzelprüfung

7. Kommuni-kation

– Umgang mit kranken Menschen

– Grundlagen der Psychologie

– Kommunikationstraining

– Konfliktmanagement

40

Fachkompetente

Person

Teilnahme

8. Dokumenta-tion

– Angewandte EDV und Statistik

– Qualitätssichernde Maßnahmen

– Datenschutz

60 *)

Fachkompetente

Person

Einzelprüfung

9. Massage-techniken zu

Heilzwecken

Angewandte Massagetechniken angepasst an Krankheitsbilder aus den klinischen Bereichen:

– Chirurgie

– Unfallchirurgie, Sportmedizin

– Orthopädie

– Innere Medizin, Rheumatologie

– Gynäkologie

– Pädiatrie

– Neurologie

– Psychiatrie

– Intensivmedizin

– Geriatrie

Indikationen, Nebenwirkungen, Dosierungen bei pathologischen Befunden

150

Physiotherapeut/

Heilmasseur/

Facharzt eines

einschlägigen

Sonderfaches

Einzelprüfung

Kommissionelle

Abschlussprüfung

 

GESAMT

720

 

 

Praktische

Übungen

Lehrinhalte

Std.

 

Massagetechniken zu Heilzwecken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder aus den oben genannten klinischen Bereichen

80

_____________

*) Der Unterricht kann im Höchstausmaß von 50 vH der Unterrichtsstunden in Form von EDV– unterstützten Lehr– und Lernmethoden durchgeführt werden.

Anl. 5 MMHm-AV Ausbildung für Lehraufgaben


Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Berufskunde

und Ethik

– Berufe im österreichischen Gesundheitswesen

– Stellenwert der Massage

– Ergonomie

– Berufsethik

10

Fachkompetente

Person

Schriftliche

Einzelprüfung

2. Pädagogik,

Psychologie und

Soziologie

– Einführung in die Pädagogik

– Einführung in die Psychologie

– Einführung in die Soziologie

– Erwachsenenbildung und Berufsausbildung

30

Psychologe/

Pädagoge/

Soziologe

Kommissionelle

Abschlussprüfung

3. Unterrichts-

lehre und

Lehrpraxis

– Unterrichtsvorbereitung und –gestaltung

– Fachdidaktik des theoretischen und praktischen Unterrichts

– Erfolgskontrolle

– Qualitätssicherung in den Bildungseinrichtungen

35

Pädagoge/

Fachkompetente

Person

Kommissionelle

Abschlussprüfung

4. Kommunika-

tion,

Verhandlungs-

führung und

Konfliktbe-

wältigung

– Gesprächs- und Verhandlungsführung

– Konfliktbewältigung

10

Fachkompetente

Person

Teilnahme

5. Management,

Organisationslehre

und

Statistik

– Dokumentation im Ausbildungsbereich

– Statistik im Ausbildungsbereich

10

Fachkompetente

Person

Schriftliche

Einzelprüfung

6. Betriebsführung

– Betriebsführung im Ausbildungsbereich

20

Fachkompetente

Person

Einzelprüfung

7. Rechtskunde

– Rechtsgrundlagen des österreichischen Gesundheitswesens

– Arbeitnehmerschutz

5

Jurist

Einzelprüfung

 

GESAMT

120

 

 

Anl. 6 MMHm-AV Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie


Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Spezielle Anatomie und

Pathologie

– Analgesie, Hyperämie, Muskelaktionen, Elektrolyse, Nervenbahnen und Muskeltonus

– Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Bewegungsapparates, Durchblutungsstörungen, Krankheiten des Nervensystems und der inneren Organe

Physiologische und pathologische Reaktionen der Gewebe, insbesondere der Haut auf Durchführung von Elektrotherapie

10

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

2. Grundlagen der

Elektrotherapie

einschließlich Physik

und Anlagetechniken

– Grundbegriffe der Elektrizitätslehre

– Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz) mit ihren therapeutischen Anwendungen

– Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektrotherapie

– Elektrotherapeutische Anwendungen

70

Physiotherapeut/

Heilmasseur/

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

 

GESAMT

80

 

 

Praktische

Ausbildung

Fachbereiche

Std.

 

Elektrotherapeutische Anwendungen

60

Anl. 7 MMHm-AV Spezialqualifikationsausbildung Hydro– und Balneotherapie


Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Spezielle

Anatomie und

Pathologie

– Wirkungen sowie Indikationen und Kontraindikationen von hydrotherapeutischen Maßnahmen

– Auswirkungen von Temperaturveränderungen

– Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Gefäß- und Nervensystems, bei Störungen der Durchblutung und der Haut

– Pathologische Reaktionen der Haut auf Wasseranwendungen

10

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

2. Physik

– Geschichte der Wasser- und Bäderheilkunde

– Physikalische und chemische Grundlagen

– Wasser und andere therapeutische Medien

– Temperaturfaktoren, chemische Zusammensetzung

– hydrostatischer Druck

– Peloide und Peloidgemische sowie andere therapeutische Medien

– physiologische Auswirkungen physikalischer und chemischer Faktoren auf den menschlichen Organismus

– Auswirkungen von Temperaturveränderungen auf verschiedene Organsysteme

– Auswirkungen des hydrostatischen Drucks – Archimedisches Prinzip, Reibungswiderstand

– Stoffaustausch

– Voraussetzungen für hydro-, balneo- und thermotherapeutische Maßnahmen

10

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

3. Spezielle Hygiene

– Wasserhygiene

– Bakteriologische Kontrolluntersuchungen

– Desinfektion der Wannen und Becken und Schlauchsysteme

– Praktische Zusammenhänge zwischen Zahl der Benutzer von Schwimmbecken und Wassermenge sowie Umwälzung und Aufbereitung

– Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten

10

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AVArzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

4. Balneotherapie

Anwendung verschiedener Bäder und ihrer Wirkungen:

– mit Temperaturveränderungen wirkende Bäder

– kombinierte Wirkeffekte von mechanischen und thermischen Faktoren

– besondere Badeverfahren und ihre speziellen Wirkungsmechanismen

– Dampf- und Heißluftbäder

Kurort– und Klimatherapie:

– Begriffsbestimmungen der Kur- und Erholungsorte

– Wirkungsweisen von Heilwässern und Heilgasen

– Klimaarten

10

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV/Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV/

Physiotherapeut/

Heilmasseur

Kommissionelle

Abschlussprüfung

5. Hydrotherapie

– Hydrotherapeutische Verfahren und ihre Wirkungen

5

Physiotherapeut/

Heilmasseur

Kommissionelle

Abschlussprüfung

6. Unterwasser-druckstrahl-massage

– Technische Voraussetzungen

– Wirkungen

– Massagetechniken mit dem Druckstrahl

– Teil- und Ganzbehandlungen einschließlich Nachbehandlung

10

Physiotherapeut/

Heilmasseur

Kommissionelle

Abschlussprüfung

 

GESAMT

55

 

 

Praktische

Ausbildung

Fachbereiche

Std.

 

Hydrotherapie

Balneotherapie

Unterwasserdruckstrahlmassage

65

Anl. 8 MMHm-AV Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation


Unterrichts-
fach
Unterrichts-, fach
LehrinhalteStd.LehrkraftArt der Prüfung

Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation

– Einführung in die Rehabilitation

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