§ 69 MMHm-AV (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung), Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen - JUSLINE Österreich
§ 69 MMHm-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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