Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben hat die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben ein Zeugnis für Lehraufgaben auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Zeugnis für Lehraufgaben ist den Absolventen der Ausbildung für Lehraufgaben spätestens vier Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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