§ 59 MMHm-AV (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung), Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben - JUSLINE Österreich
§ 59 MMHm-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat den Abschlussprüfungstermin festzusetzen und diesen den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (§ 58 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 58, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.
(3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(4)Absatz 4,Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben entscheidet die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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