§ 59 MMHm-AV Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat den Abschlussprüfungstermin festzusetzen und diesen den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (§ 58 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 58, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  4. (4)Absatz 4,Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben entscheidet die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 MMHm-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 MMHm-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 MMHm-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 MMHm-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 MMHm-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MMHm-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 MMHm-AV
§ 60 MMHm-AV