§ 61 MMHm-AV (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung), Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben - JUSLINE Österreich
§ 61 MMHm-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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