§ 66 MMHm-AV (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung), Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen - JUSLINE Österreich
§ 66 MMHm-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Hydro- und Balneotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3)Absatz 3,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Basismobilisation“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 66 MMHm-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 MMHm-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 66 MMHm-AV