§ 66 MMHm-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. (12)Absatz eins2,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Hydro- und BalneotherapieElektrotherapie” zuzulassen, wenn alle iner am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden7 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurdehat.
  3. (23)Absatz 23,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „BasismobilisationHydro- und Balneotherapie” zuzulassen, wenn alle iner am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurdehat.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. (12)Absatz eins2,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Hydro- und BalneotherapieElektrotherapie” zuzulassen, wenn alle iner am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden7 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurdehat.
  3. (23)Absatz 23,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „BasismobilisationHydro- und Balneotherapie” zuzulassen, wenn alle iner am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurdehat.

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