Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
§§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben. Paragraphen 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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