Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,§ 41 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.Paragraph 41, gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
(2)Absatz 2,Das Aufschulungsmodul darf zweimal wiederholt werden.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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