Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:
1.Ziffer einsein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2.Ziffer 2der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
3.Ziffer 3der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie
4.Ziffer 4zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.
(2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:
1.Ziffer einsein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
2.Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 48, Absatz 3, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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