Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
1.Ziffer einsNamen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.Ziffer 2Datum und Dauer der Prüfung,
3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung.
(2)Absatz 2,Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, istDas Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
1.Ziffer einsvon der Ausbildungsleitung oder
2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung zum medizinischen Masseur vom Rechtsträger der Ausbildung oder
3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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