Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin
1.Ziffer einsdie Modulteilnehmer und
2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin
bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Prüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (§ 35 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 35, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(4)Absatz 4,Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 1 sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 33, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(5)Absatz 5,Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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