Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
1.Ziffer einsAnatomie und Physiologie,
2.Ziffer 2Pathologie,
3.Ziffer 3Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
4.Ziffer 4Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3)Absatz 3,Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
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