§ 33 MMHm-AV Kommissionelle Prüfung

MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
  1. (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsAnatomie und Physiologie,
    2. 2.Ziffer 2Pathologie,
    3. 3.Ziffer 3Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
    4. 4.Ziffer 4Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. (3)Absatz 3,Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 MMHm-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 MMHm-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 MMHm-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 MMHm-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 MMHm-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 MMHm-AV
§ 34 MMHm-AV