Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 und 2 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3)Absatz 3,Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 medizinischen Masseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung zu überzeugen.
(5)Absatz 5,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
1.Ziffer einsdie in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, sowie
2.Ziffer 2dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
(6)Absatz 6,Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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