Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist vor der entsprechenden Prüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3)Absatz 3,Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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