Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,In den in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Fachbereichen der praktischen Ausbildung haben die Fachkräfte die erbrachten Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Modulteilnehmer im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über deren Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(3)Absatz 3,Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind mit
1.Ziffer eins„ausgezeichnet bestanden“,
2.Ziffer 2„bestanden“ oder
3.Ziffer 3„nicht bestanden“
zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in einem oder mehreren Fachbereichen mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist der betreffende Praktikumsteil zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Die Beurteilung des wiederholten Praktikumsteils tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(5)Absatz 5,Jeder Praktikumsteil darf höchstens zweimal wiederholt werden.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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