Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Fachkräfte sind
1.Ziffer einsAngehörige des physiotherapeutischen Dienstes,
2.Ziffer 2zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und
3.Ziffer 3Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. Nr. I 169/2002,Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 169 aus 2002,,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2)Absatz 2,Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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