§ 5 MMHm-AV Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. 4.Ziffer 4der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
  2. (2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsAktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
    2. 2.Ziffer 2Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
    3. 3.Ziffer 3Evaluierung der Ausbildungsziele und
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 MMHm-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 MMHm-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 MMHm-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 MMHm-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 MMHm-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 MMHm-AV
§ 6 MMHm-AV