Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger
1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3.Ziffer 3der Spezialqualifikationsausbildungen und
4.Ziffer 4der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
(2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsAktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
2.Ziffer 2Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
3.Ziffer 3Evaluierung der Ausbildungsziele und
4.Ziffer 4Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
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