§ 4 MMHm-AV Fachspezifische und organisatorische Leitung

MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Spezialqualifikationsausbildungen,
    4. 4.Ziffer 4der Ausbildung für Lehraufgaben und
    5. 5.Ziffer 5der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
    hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
    3. 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. 4.Ziffer 4Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
    5. 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
    6. 6.Ziffer 6Aufsicht über die Modulteilnehmer,
    7. 7.Ziffer 7Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
    8. 8.Ziffer 8Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
    9. 9.Ziffer 9Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
    10. 10.Ziffer 10Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
    11. 11.Ziffer 11Vertretung der Ausbildung nach außen.
In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
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