(3)Absatz 3,Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Absatz 2,
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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