§ 1 MMHm-AV Gemeinsame Bestimmungen

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
    4. 34.Ziffer 34Spezialqualifikationsausbildung ElektrotherapieHydro- und Balneotherapie,
    5. 44a.Ziffer 4 aSpezialqualifikationsausbildung Hydro- und BalneotherapieBasismobilisation,
    6. 5.Ziffer 5Ausbildung für Lehraufgaben.
  3. (3)Absatz 3,Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Absatz 2,

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015
Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
    4. 34.Ziffer 34Spezialqualifikationsausbildung ElektrotherapieHydro- und Balneotherapie,
    5. 44a.Ziffer 4 aSpezialqualifikationsausbildung Hydro- und BalneotherapieBasismobilisation,
    6. 5.Ziffer 5Ausbildung für Lehraufgaben.
  3. (3)Absatz 3,Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Absatz 2,

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