Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter
1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3.Ziffer 3der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,
4.Ziffer 4der Ausbildung für Lehraufgaben und
5.Ziffer 5der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
(2)Absatz 2,Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen:
1.Ziffer einsDie Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,
2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
3.Ziffer 3Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,
4.Ziffer 4Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und
5.Ziffer 5allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.
(4)Absatz 4,Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs durch den Rechtsträger
1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3.Ziffer 3der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und
4.Ziffer 4der Ausbildung für Lehraufgaben
dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
3.Ziffer 3die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder
4.Ziffer 4nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(6)Absatz 6,Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
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