§ 19 MMHm-AV Nostrifikation

MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeines

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 1 Abs. 2 gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 anderes ergibt. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 22 anderes ergibt.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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