§ 22 MMHm-AV (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung), Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung - JUSLINE Österreich
§ 22 MMHm-AV Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
2.Ziffer 2die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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