§ 28 MMHm-AV Ausbildung zum medizinischen Masseur

MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und B) oder in einem durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und beinhaltet die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  3. (3)Absatz 3,Modul B umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 455 Stunden und eine praktische Ausbildung von 875 Stunden und beinhaltet die in Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt, ist Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Im Ausbildungsvertrag ist sicherzustellen, dass die Ausbildung im Zeitraum von maximal drei Jahren abgeschlossen werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des medizinischen Masseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der medizinischen Masseure in Ausbildung gewährleistet sein muss.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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