Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
1.Ziffer einsein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2.Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter,
3.Ziffer 3der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter sowie,
4.Ziffer 4zwei Lehrkräfte der Ausbildung.
(2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden:
1.Ziffer einsein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
2.Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 36 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 36, Absatz 3, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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